© HPS Deutschland GmbH 2011   Pfändungsfreibeträge  Wird Arbeitseinkommen gepfändet, darf der Gläubiger nur auf den nach § 850 c ZPO pfändbaren Anteil des  Arbeitseinkommens zugreifen. Dieser Pfändungsschutz wirkt sich über das P-Konto nach § 850 k ZPO auch auf die Kontopfändung aus. Auf  dem P-Konto sind über § 850 k Abs. 1 ZPO der Grundfreibetrag nach § 850 c Abs.1 S.1 ZPO und nach Vorlage  einer entsprechenden Bescheinigung durch den Schuldner nach §§ 850k Abs.2 und 5 ZPO auch die Freibeträge  für die unterhaltsberechtigten Personen nach § 850 c Abs.1 S.2 ZPO beachtlich.  Nach § 850 c Abs.2a ZPO sind die Pfändungsfreibetrage, die bis 30.06.11 EUR 985,15 EUR für den Schuldner,  EUR 370,76 für die erste und EUR 206,56 für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person betrugen, einer  Dynamisierung unterworfen. Sie steigen alle zwei Jahre, jeweils zum 01.07. in dem Umfang, in dem im Vorjahr  der steuerliche Grundfreibetrag nach § 32a Abs.1 Nr. 1 EStG gestiegen ist. Nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungsverordnung 2011 werden die neuen Freibeträge ab dem  01.07.2011 für den Schuldner EUR 1.028,87, für die erste unterhaltsberechtigte Person EUR  387,22 und für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person EUR 215,73 betragen.  Im Ergebnis ist deshalb sowohl bei der Pfändung von Arbeitseinkommen als auch bei der Pfändung von  Ansprüchen aus der Bankverbindung mit Einbußen zu rechnen.